Das Inserat wirkt vertrauenswürdig: ordentliche Fotos, ein „Full Set“ mit Box und Papieren, ein Preis knapp unter dem üblichen Niveau. Der Verkäufer drängt freundlich, es gebe weitere Interessenten. Genau jetzt entscheidet sich, ob ein Kauf auf dem Zweitmarkt gelingt, nicht erst beim Auspacken. Wer systematisch prüft, kauft gelassener.
Papiere, Seriennummern, Herkunft
Bei Uhren und Schmuck erzählen die Unterlagen die Geschichte eines Stücks: Garantiekarte oder Zertifikat, Originalrechnung, Servicebelege, Box. Ein Echtheitsbeweis sind sie nicht, denn auch Papiere werden gefälscht. Ihr Wert liegt in der Übereinstimmung. Stimmen Referenz- und Seriennummer am Stück mit den Angaben in den Unterlagen überein? Passen Kaufdatum, Händler und Servicehistorie zusammen? Lücken müssen kein Problem sein, sie verdienen aber eine plausible Erklärung.
Seriennummern sollten Sie am Stück selbst sehen, nicht nur auf Fotos. Wurde eine Uhr revidiert, gehören Belege über die Arbeiten dazu; was eine Revision umfasst, erklärt der Beitrag Uhren-Revision. Fragen Sie auch nach der Herkunft: Nach § 935 BGB lässt sich an gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen grundsätzlich kein Eigentum erwerben, auch nicht in gutem Glauben. Eine Ausnahme gilt unter anderem für öffentlich versteigerte Sachen. Eine nachvollziehbare Kette von Rechnungen schützt deshalb auch Sie selbst.
Gutachten und Gravuren bei Edelsteinen
Für Diamanten gibt es Gutachten unabhängiger Labore, die Gewicht, Farbe, Reinheit und Schliff dokumentieren. Manche Labore lassen die Gutachtennummer per Laser in die Rundiste gravieren, den schmalen Rand des Steins. Das Gemological Institute of America (GIA) weist darauf hin, dass diese mikroskopisch kleine Gravur unter zehnfacher Vergrößerung mit einer Juwelierlupe sichtbar ist. Die Angaben eines GIA-Gutachtens lassen sich zudem anhand der Nummer in einer Online-Datenbank des Instituts prüfen.
Prüfen Sie also dreifach: Ist das Gutachten in der Datenbank des Labors zu finden, stimmt die Gravur mit der Nummer überein, passen Maße und Merkmale des Steins? Ein Gutachten beschreibt den Stein, nicht die Fassung. Feingehaltsstempel wie 585 oder 750 sind in Deutschland nicht vorgeschrieben; wer sie anbringt, muss das Feingehaltsgesetz einhalten. Beweiskraft hat ein Stempel allein kaum, denn er lässt sich nachahmen. Mehr dazu in den Beiträgen Gold-Legierungen und Labordiamant oder Natur.
4C-ExplorerKarat, Farbe, Reinheit und Schliff interaktiv verstehen.Händler, Plattform oder privat: Ihre Rechte
Händler und Plattformen, die Stücke vor dem Verkauf selbst prüfen, übernehmen einen Teil der Arbeit. Wie gründlich und mit welchen Folgen bei einem Fehler, steht in ihren Bedingungen. „Geprüft“ kann vieles bedeuten. Marktplätze vermitteln meist nur, beim Privatkauf liegt die Prüfung ganz bei Ihnen. Rechtlich zählt vor allem, ob ein Unternehmer oder eine Privatperson verkauft. Die folgenden Hinweise sind allgemein und ersetzen keine Rechtsberatung.
- Gewährleistung beim Händler: Mängelansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 BGB). Bei gebrauchten Waren darf ein Unternehmer die Frist gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzen, aber nur, wenn er vor Vertragsschluss eigens darauf hinweist und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart wird (§ 476 Abs. 2 BGB). Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB).
- Kauf von privat: Hier kann die Haftung für Mängel vertraglich ausgeschlossen werden. Auf einen solchen Ausschluss kann sich der Verkäufer aber nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat (§ 444 BGB).
- Widerruf im Fernabsatz: Kaufen Sie online oder telefonisch bei einem Unternehmer, steht Ihnen in der Regel ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu (§§ 312g, 355 BGB). Die Frist beginnt grundsätzlich mit Erhalt der Ware (§ 356 BGB). Das Recht gilt für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher (§§ 310 Abs. 3, 312 BGB), beim Kauf von privat besteht es nicht.
- Versteigerungen: Bei öffentlich zugänglichen Versteigerungen, bei denen Sie persönlich anwesend sein können, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen (§ 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB). Bei gebrauchten Waren können dort zudem die besonderen Verbraucherregeln des Kaufrechts entfallen, wenn klar darauf hingewiesen wurde (§ 474 Abs. 2 BGB).
Fälschungen und Warnsignale
Der Kauf einer Fälschung für den rein privaten Bedarf ist in Deutschland laut Verbraucherzentrale Niedersachsen nicht verboten, der Weiterverkauf dagegen schon. Teuer werden kann er trotzdem. Bei Bestellungen aus Online-Shops außerhalb der EU kann nach Auskunft des Zolls schon ein einzelnes Stück dem geschäftlichen Verkehr zugerechnet werden, wenn der Absender gewerblich handelt. In einem vom Hauptzollamt Ulm geschilderten Fall wurden die Fälschungen vernichtet, dem Empfänger drohte ein kostspieliges Zivilverfahren der Markeninhaber. Weil sich bei Internetbestellungen aus dem Ausland kaum feststellen lässt, ob Originalware geliefert wird, rät der Zoll generell von solchen Käufen ab.
- Ein Preis deutlich unter dem üblichen Niveau, oft verbunden mit Zeitdruck.
- Bei Online-Shops: fehlendes Impressum, unvollständige Kontaktdaten, auffällige Sprachfehler oder unscharfe Bilder.
- Katalog- oder Fremdfotos statt Aufnahmen des konkreten Stücks; Ausflüchte bei der Bitte um Detailbilder von Seriennummer, Schließe oder Innenseite.
- Papiere, deren Nummern nicht zum Stück passen.
- Bewertungen, die wie bestellt wirken, denn auch Kommentare können gefälscht sein.
- Der Wunsch nach Vorkasse per Überweisung oder nach einer Zahlung ohne Käuferschutz.
Bitten Sie vor jedem Gebrauchtkauf um drei Fotos des konkreten Stücks: die Seriennummer, die Rück- oder Innenseite und eine Aufnahme neben einem handgeschriebenen Zettel mit dem heutigen Datum. Wer dabei zögert, hat Ihnen bereits viel gesagt.
Sicher bezahlen und übergeben
Die Zahlungsart ist Ihr letzter Schutz. Auf Rechnung zahlen Sie erst, wenn die Ware angekommen ist. Eine Lastschrift kann laut Verbraucherzentrale innerhalb von acht Wochen widerrufen werden, Kreditkartenzahlungen lassen sich unter Umständen zurückfordern. Überwiesenes Geld ist dagegen schwer zurückzuholen. Der Käuferschutz von PayPal gilt nicht, wenn über die Funktion für Zahlungen an Freunde bezahlt wird.
Bei hohen Beträgen empfiehlt sich eine Übergabe dort, wo das Stück vor der Zahlung geprüft werden kann, etwa bei einem Uhrmacher oder Juwelier. Halten Sie Seriennummer, Zustand, Lieferumfang und Angaben zur Echtheit im Kaufvertrag fest. Je konkreter der Vertrag, desto klarer ist im Streitfall, was vereinbart war.
- Nummern am Stück mit Unterlagen und Gutachten abgleichen.
- Klären, ob ein Unternehmer oder eine Privatperson verkauft.
- Gewährleistung und Rückgabe schriftlich festhalten.
- Unabhängig begutachten lassen: vor dem Kauf oder, im Fernabsatz, innerhalb der Widerrufsfrist.
Auf dem Zweitmarkt kauft man nicht nur ein Stück, sondern auch seine Geschichte. Wer Unterlagen abgleicht, seine Rechte kennt und eine rückholbare Zahlungsart wählt, muss nicht jedem Verkäufer misstrauen, aber auch keinem blind vertrauen. Begriffe von Rundiste bis Feingehalt erklärt das Glossar.
GlossarVon Brillantschliff bis Unruh: Begriffe kurz erklärt.Häufige Fragen
Ist eine Uhr ohne Papiere automatisch verdächtig?
Nein. Papiere gehen verloren, und auch sie können gefälscht sein. Fehlen Unterlagen, gewinnt aber die Prüfung des Stücks selbst an Gewicht, etwa durch eine unabhängige Fachwerkstatt.
Habe ich beim Kauf von privat über eine Online-Plattform ein Widerrufsrecht?
Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt nur für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher. Beim Kauf von Privatleuten besteht es nicht, auch wenn der Kauf online abgewickelt wird. Plattformen können eigene Rückgabe- oder Käuferschutzregeln haben.
Was passiert, wenn der Zoll eine bestellte Fälschung anhält?
Die Ware kann einbehalten und vernichtet werden. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Niedersachsen können Kosten für Einlagerung und Vernichtung anfallen, außerdem können Markeninhaber zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.
- § 438 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Verjährung der Mängelansprüche
- § 444 BGB: Haftungsausschluss
- § 474 BGB: Verbrauchsgüterkauf
- § 476 BGB: Abweichende Vereinbarungen
- § 477 BGB: Beweislastumkehr
- § 310 BGB: Anwendungsbereich (Verbraucherverträge)
- § 312g BGB: Widerrufsrecht
- § 356 BGB: Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
- § 935 BGB: Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
- Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren (FeinGehG)
- Zoll, Marken- und Produktpiraterie (Sendungen aus einem Nicht-EU-Staat)
- Zoll, Pressemitteilung Hauptzollamt Ulm: Gefälschte Sportschuhe und Kleidung bestellt (12. Januar 2023)
- Verbraucherzentrale Niedersachsen, Markenfälschungen: Worauf beim Shopping im Urlaub sowie online zu achten ist
- Verbraucherzentrale, Bezahlen beim Online-Shopping: Vor- und Nachteile von Bezahldiensten
- GIA, 10 Tips for Buying a Diamond Online
